Leistungsportfolio

Welche Dienstleistung Sie konkret von mir erwarten können

Klar ausgedrückt: Es geht um Individualbewertung im Vergleich zur Standardbewertung

Entgegen einfachen, nicht nachvollziehbaren und in Minutenschnelligkeit erzeugten Computerbewertungen, in denen hohe Datenmengen aus standardisierten Abfragekriterien (z.B. in Form von Wertindikationen) eine Marktwerteinschätzung bilden, arbeite ich anders. Denn ich beantworte Ihnen, warum ich zu einem marktobjektiven Immobilienwert komme. Und ich mache Ihnen meine Ergebnisfindung transparent.

Meine Individualbewertung leistet – je nach von Ihnen gewünschter oder benötigter Gutachtenart:

  • Sorgfalt in der Festlegung der überhaupt infrage kommenden Abfrageparameter
  • Berücksichtigung komplexer Fallsituationen, insbesondere Rechte und Beschränkungen (z.B. Wohnrecht, Nießbrauch, Erbbaurechte, etc.) sowie Baumängel- und Bauschäden
  • größere Detailtiefe und nach Erfordernis mehr Gutachtenumfang
  • Beachtung steuerrechtlicher, umweltrechtlicher und weiterer spezifischer Regularien
  • höhere Qualität aufgrund stetiger, hochwertiger Weiterbildung (die ich meinen Zertifizierungsstellen unaufgefordert jährlich nachweise)

Wenn Sie eine sachverständige Individualbewertung benötigen, freue ich mich auf Ihre Anfrage.

Verkehrswert (Definition gem. §194 BauGB)

»Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.«

Ich fertige Voll- und Kurzgutachten gemäß § 194 BauGB (Baugesetzbuch) über den Verkehrswert an und beachte insbesondere die Bestimmungen der ImmoWertV 2021 (Immobilienwertverordnung).

Diese Gutachten fallen in regelmäßigem Turnus zur Festlegung der Versicherungsprämien für Gebäude an (Gebäudeversicherung).

Versicherungswert (§88 VVG – Versicherungsvertragsgesetz)

»Als Versicherungswert gilt bei Gebäuden der ortsübliche Bauwert unter Abzug eines dem Zustand des Gebäudes, insbesondere dem Alter und der Abnutzung entsprechenden Betrags.»

Der Versicherungswert findet Anwendung bei der Versicherung von baulichen Anlagen gegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden.

Dabei wird üblicherweise nur der Gebäudewert ermittelt, da Grund und Boden als unzerstörbar gelten.

Beleihungswert (§ 3 Abs. 1 und 2 BelWertV)

„Der Wert, der der Beleihung zu Grunde gelegt wird (Beleihungswert), ist der Wert der Immobilie, der erfahrungsmäßig unabhängig von vorübergehenden, etwa konjunkturellen Wertschwankungen am maßgeblichen Grundstücksmarkt und unter Ausschaltung von spekulativen Elementen während der gesamten Dauer der Beleihung bei einer Veräußerung voraussichtlich erzielt werden kann.“

Market Value (nach IVSC, TEGoVA und RICS)

„Market Value is defined as: The estimated amount
for which a property should exchange on the date of
valuation between a willing buyer and a willing
seller in an arm’s length transaction after proper
marketing wherein the parties had each acted
knowledgeably, prudently, and without compulsion.”

Marktwert – aus dem Englischen übersetzt:

„Der Marktwert ist definiert als: Der geschätzte Betrag,
für den eine Immobilie am Tag der Bewertung zwischen einem willigen Käufer und einem willigen
Verkäufer in einer fairen Transaktion nach beanstandungsfreier
Vermarktung, wobei die Parteien jeweils nach
Kenntnis, Sorgfalt und ohne Zwang gehandelt haben.“

Für die Festsetzung der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer erfolgte

  • bis 1995 die sog. Einheitsbewertung,
  • ab 1996 die sog. Bedarfsbewertung (§ 151 Abs. 1 BeWG).

Es gelten die tatsächlichen Verhältnisse und die Wertverhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt, d.h. der Verkehrswert.

zu spezifischen Fragestellungen

© 2023 - Jochen Gerharz Immobiliensachverständiger